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Satzung

Satzung

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Name des Vereins lautet „Vereinigte Dartliga Hannover“, er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Hannover.
  3. Die Vereinigte Dartliga Hannover e.V. (abgekürzt VDH e.V.) ist neutral bezüglich politischen und ethischen Themen; alle Bezeichnungen von Ämtern und Funktionen in dieser Satzung sind geschlechtsneutral.
  4. Alle erhobenen personenbezogenen Daten werden ausschließlich für Zwecke der VDH e.V. verwendet und unterliegen den allgemeinen Datenschutzbestimmungen.

§ 2: Zweck & Aufgaben

Zweck des Vereines ist es, Dart zu spielen und den Dartsport in seiner Gesamtheit zu fördern und die Verbreitung zu unterstützen.

§ 3: Gemeinnützigkeit

Die VDH e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der VDH e.V. dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der VDH e.V. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der VDH e.V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4: Vorschriftenwerk

  1. Die Satzung ist das grundlegende Statut fü die VDH e.V.; sie kann nur von der Jahreshauptversammlung geändert werden. Dafür ist eine Mehrheit von 2/3 der gültigen abgegebenen Stimmennotwendig.
  2. Die Ordnungen enthalten die über die Satzung hinaus notwendigen Bestimmungen für die Abwicklung von Teilbereichen des Ligabetriebes. Soweit in den Ordnungen keine andere Regelung aufgenommen ist, können Neuausgaben, Änderungen und Ergänzungen von Ordnungen mit einfacher Mehrheit vom geschäftsführenden Präsidium beschlossen werden.
  • Der geschäftsführende Vorstand beschließt eine Geschäftsordnung für die Vereinigte Dartliga Hannover e.V.
  • Die Beiträge, Gebühren, Vergütungen etc. werden durch die Finanzordnung geregelt; diese wird vom Vorstand mit einfacher Mehrheit festgelegt.
  • Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit eine Spielordnung über die Durchführung des Ligaspiel- und Pokalspielbetriebs und der Turnierveranstaltung erlassen.
  • Eine Jugendordnung ist vom Vorstand mit einfacher Mehrheit zu beschließen.

§ 5: Auflösung

  1. Die Auflösung der VDH e.V. kann nur von der Jahreshauptversammlung beschlossen werden; dazu ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind die Liquidatoren

§6. BGB

  1. Soweit in der Satzung bestimmte Rechtsvorgänge nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen des BGB.

§ 7: Errichtung und Inkrafttreten

Die Satzung wurde am 31.05.2015 beschlossen und ist ab dem 01.08.2015 gültig.

§ 8: Ordentliche Mitglieder

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, ob aktiv oder passiv der Dartsport ausgeübt wird, spielt keine Rolle.

§ 9: Fördernde Mitglieder

  1. Fördernde Mitglieder können sowohl Einzelpersonen als auch Vereine und Verbände sowie Organisationen und Firmen werden.
  2. Fördernde Mitglieder haben weder ein aktives noch ein passives Stimmrecht in der Jahreshauptversammlung.

§ 10: Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft in der VDH e.V. kann auf schriftlichen Antrag und Zahlung des Jahresbeitrages erworben werden.
  2. Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch bei Zahlung des fälligen Jahresbeitrages bis zum 31.01. des laufenden Jahres.
  3. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

§ 11: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
  2. Die Mitgliedschaft endet, wenn der fällige Jahresbeitrag nicht bis zum 31.01. des laufenden Jahres beglichen wird.
  3. Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des geschäftsführenden Präsidiums jederzeit mit sofortiger Wirkung aus der VDH e.V. ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen der VDH e.V. verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen.

§ 12: Mittelbeschaffung

  1. Mitgliedsbeiträge sind die Beiträge der Mitglieder, diese werden durch den geschäftsführenden Vorstand festgelegt und sind in der Finanzordnung fixiert.
  2. Spenden und Zuschüsse sind Zuwendungen öffentlicher oder privater Institutionen und müssen gemäß dem Zweck der Zuwendung verwendet werden.
  3. Sonstige Einnahmen sind alle weiteren Einnahmen, die zu keiner der vorher aufgelisteten Kategorien zählen.

§ 13: Verwendung der Mittel

  1. Mittel der VDHe.V. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der VDH e.V. Näheres regelt die Finanzordnung.

§ 14: Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. desselben Jahres.

§ 15: Buch- und Kassenprüfung

  1. Buch- und Kassenprüfungen werden von den Kassenprüfern der VDH e.V. durchgeführt.
  2. Das Prüfungsgremium setzt sich aus mindestens zwei Kassenprüfern zusammen.
  3. Die Einzelheiten über Gegenstand, Termine, Ort, Berichte und Kostenvergütung der Prüfungen sind in der Finanzordnung geregelt.

§ 16: Verwaltung

Die Verwaltung der VDH e.V. wird durch den Vorstand wahrgenommen und ist in der Finanzordnung und der Geschäftsordnung geregelt.

§ 17: Die Jahreshauptversammlung

  1. Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ der VDH e.V. Es gibt ordentliche und außerordentliche Jahreshauptversammlungen.
  2. Turnus und Einberufung: Die ordentliche Jahreshauptversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten; ihre Einberufung erfolgt durch Einladung (Tagesordnung am schwarzen Brett, Homepage oder per E-Mail an die Mitglieder) des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen. Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung kann analog einberufen werden, wenn dies im Dienste der Interessen der VDH e.V. erforderlich erscheint oder wenn die Einberufung von mindestens 1/5 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes verlangt wird. Den Einladungen ist jeweils eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.
  3. Teilnahme und Beschlussfähigkeit: Zur Teilnahme an der Jahreshauptversammlung sind alle Mitglieder und der VDH e.V. Vorstand berechtigt. Die Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Der geschäftsführende Vorstand kann weitere Mitglieder und andere Personen zu den Jahreshauptversammlungen einladen, wenn hierfür eine Notwendigkeit besteht; diese haben jedoch nur eine beratende Funktion und kein Stimmrecht.
  4. Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden. Alle Anträge an die Jahreshauptversammlung sind mindestens eine Woche vorher beim 1. Vorsitzenden einzureichen. Über Anträge, die später eingehen, kann nicht ohne die Zustimmung des geschäftsführenden Präsidiums abgestimmt werden.
  5. Die Jahreshauptversammlung ist insbesondere zuständig für:
    • die Entlastung und Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes
    • die Wahl der mindestens zwei Kassenprüfer
    • die Entgegennahme der Jahresberichte
    • die Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern
    • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung der VDH e V.

§ 18: Der Vorstand

  1. Der Vorstand der VDH e V. besteht aus:
    • den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
    • den Mitgliedern des erweiterten Vorstanden
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so kann der Vorstand den Posten vorübergehend neu besetzen; jedoch ist dieser Posten bei der nächsten Jahreshauptversammlung für die restliche Amtszeit durch eine Wahl wieder ordentlich zu besetzen.
  3. Alle Mitglieder des Vorstandes üben Ihre Aufgaben ehrenamtlich aus; der Kostenersatz wird durch die Finanzordnung geregelt.

§ 19: Der geschäftsführende Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand der VDH e.V. bildet der Vorstand nach §26 BGB und besteht aus:
    • dem 1. Vorsitzenden
    • dem 2. Vorsitzender
    • dem 1. Kassenwart
  2. Der VDH e.V. wird nach außen vertreten durch den 1. Vorsitzenden jeweils zusammen mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Sollte das Amt des 1.Vorsitzenden nicht besetzt sein, vertreten der 2. Vorsitzender und der 1. Kassenwart gemeinsam den Verein nach außen. Sind zwei Ämter innerhalb des geschäftsführenden Vorstandes vakant, vertritt das verbleibende Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes den Verein nach außen hin alleine.
  3. Soweit nicht anderweitig durch eine Geschäftsordnung geregelt, ist der geschäftsführende Vorstand verantwortlich für:
    • die Führung der laufenden Geschäfte
    • die Ausführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung
    • die Verwaltung des Vermögens der VDH
    • die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr
    • die Buchführung
    • die Erstellung und Abgabe des Jahresberichts
    • die Vorbereitung der Jahreshauptversammlung
    • die Einberufung der Jahreshauptversammlung
    • die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder

§ 20: Der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand der VDH e.V. besteht aus:
  • dem 1. Schriftführer
  • dem 2. Schriftführer
  • dem 2. Kassenwart
  • dem Sportwart und seinen zwei Stellvertretern
  • dem Jugendwart
  • dem Medienwart
  • und zwei Beisitzer (für besondere Aufgaben!)

§ 21: Vereinigung von Ämtern

Die Vereinigung von bis zu zwei Ämtern auf eine Person ist zulässig, solange es sich um verschiedene Ämter handelt und maximal eine davon zum Bereich des geschäftsführenden Vorstandes zählt. Bei Abstimmungen des Vorstandes hat die betreffende Person jedoch nur eine Stimme.

§ 22: Weitere Ausschüsse

Der Vorstand kann weitere Ausschüsse und Personen für bestimmte Aufgaben einsetzen. Diese legen ihre Ergebnisse dem Vorstand zur Beschlussfassung vor. Sie können für Ihre Tätigkeit eine angemessene Entschädigung erhalten; die Höhe der Entschädigung wird in der Finanzordnung festgehalten.

§ 23: Stimmrecht und Wählbarkeit

Jedes Mitglied der VDH e.V. hat pro Wahlgang nur ein Stimmrecht! Wählbar sind alle volljährigen Frauen und Männer, die ein Mitglied der VDH e.V. sind. Wählbar sind auch Mitglieder die beim Wahlgang nicht anwesend sind, wenn dem Wahlausschuss deren schriftliche Einverständniserklärung über Kandidatur und Annahme der Wahl vorliegen. Die Vorgeschlagenen sind vor jedem Wahlgang zu befragen, ob sie kandidieren. Bei schriftlicher Vorlage der Einverständniserklärung entfällt diese Befragung.

§ 24: Durchführung von Wahlen

  1. Wahlvorschläge können von allen Stimmberechtigten mündlich oder schriftlich eingebracht werden.
  2. Die Delegierten und die Kassenprüfer sind berechtigt Anträge auf Entlastung zu stellen. Die Durchführung der Entlastung obliegt den Kassenprüfern.
  3. Zur Durchführung der Neuwahlen ist ein Wahlleiter und Schriftführer einzusetzen. Die Versammlung wählt aus ihrer Mitte den Wahlleiter und Schriftführer. Der Wahlleiter führt die Neuwahlen durch, gibt die Wahlergebnisse bekannt und für die Fertigung des Wahlprotokolls ist der Schriftführer verantwortlich.
  4. Grundsätzlich ist eine offene Abstimmung zulässig, sofern kein Stimmberechtigter oder der Kandidat selbst schriftliche und geheime Wahl verlangt. In den Vorstand gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen erhält. Erhält bei den Wahlen unter zwei oder mehreren Bewerbern keiner die absolute Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, so muss eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl aus dem ersten Wahlgang stattfinden. Bei der Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen.
  5. Bei der Wahl zweier oder mehrerer gleicher Funktionen können die Stimmen für einen der Kandidaten abgegeben werden; jeder Stimmberechtigte darf jedem der Kandidaten nur eine Stimme geben, Mehrfachnennungen sind nicht zulässig. Gewählt sind die Kandidaten, die die absolute Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erreicht haben. Für Kandidaten, die diese absolute Mehrheit nicht erreicht haben, muss eine Stichwahl mit jener Anzahl von Stimmen, die der Anzahl der noch zu besetzenden Funktionen entspricht, stattfinden. Bei der Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
  6. Nach jedem abgeschlossenen Wahlgang ist der Gewählte zu befragen, ob er die Wahl annimmt. Sind aus einem Wahlgang mehrere Gewählte hervorgegangen, so sind alle zu befragen. Lehnt ein Gewählter die Wahl ab und verweigert damit die Annahme der Funktion, so ist der Wahlgang zu wiederholen.

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